Baurecht
und Bauabnahme

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Freibeträge rund um Kinder

Wer mit seinem Kind, für das er Kindergeld erhält oder den Kinderfreibetrag beansprucht, allein in einem Haushalt lebt, hat zusätzlich Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Der beträgt aktuell (2011) 109 Euro pro Monat bzw. 1.308 Euro jährlich. Den Entlastungsbetrag gibt es allerdings nur, wenn keine weiteren Erwachsenen im Haushalt des Alleinstehenden leben. Lebt das Kind mal beim Vater oder mal bei der Mutter, können Vater oder Mutter den Entlastungsbetrag nutzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 79/08.

Kinderbetreuung: Schneller wieder zurück in den Job

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZR 74/08 müssen Alleinerziehende deutlich schneller als vor der Reform des Unterhaltsrechts zum Jahresanfang 2008 wieder eine Vollzeitstelle annehmen, sofern es für den Nachwuchs ausreichende Betreuungsmöglichkeiten gibt. So können geschiedene Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Anschließend kommt es auf die Belange des Nachwuchses und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung an. Sind diese vorhanden, müssen Mutter oder Vater, je nachdem wer die Kinderbetreuung übernommen hat, wieder zurück in die Vollzeiterwerbstätigkeit.

Kindergarten: Mahlzeit

In manchen Kommunen herrschen für Eltern von Kleinkindern traumhafte Zustände: Das Kindergartenangebot ist kostenfrei. Trotzdem, so jedenfalls der Eindruck, den man angesichts der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 7 A 10431/09.OVG gewinnen kann, stellt das manch einen nicht zufrieden. Geklagt hatten Eltern gegen die Erhebung eines pauschalen Mittagessensbeitrags mit der Begründung, dies widerspreche der Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs. Vorab hatte die zuständige Verbandsgemeinde für jedes tatsächlich verzehrte Mittagessen einen Beitrag von 2,50 Euro erhoben, war aber wegen des hierfür großen Verwaltungsaufwands auf die Pauschalabrechnung umgestiegen.

Die OVG-Richter stellten sich in ihrer Entscheidung auf die Seite des Kindergarten-Trägers. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasse die Beitragsfreistellung nur das Regelangebot der Kindergärten, nicht hingegen Wahlangebote wie das Mittagessen.

Kindertagesstätte: Gebührenfreier Streit

Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Betreuung ihres Nachwuchses in Kindertagesstätten sind gerichtskostenfrei. Diese bemerkenswerte Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 9 L 5.06 gefällt. Trotz abgabenrechtlichen Charakters der Elternbeiträge sind diese auch dem Sachgebiet des Kinder- und Jugendhilferechts zuzuordnen und daher von Gebühren und Auslagen befreit.

Minijob: Unkenntnis schützt

Ein Arbeitgeber braucht rückwirkend für eine Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, wenn diese bei einem anderen Arbeitgeber zeitweise noch eine weitere Beschäftigung aufgenommen und so insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro Verdienst pro Monat überschritten hat. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 5 R 2125/07. Die LSG-Richter stellten fest, dass bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zwar die Versicherungspflicht eintritt. Diese beginne aber erst mit dem Tag, an dem die entsprechende Einzugstelle bzw. ein Träger der Rentenversicherung dies per Bescheid feststellt. Das gelte auch dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Überprüfung weiterer Beschäftigungsverhältnisse vorzuwerfen sei.

Kindererziehungszeiten: Plus für die Rente?

Normalerweise bedeutet Kindererziehung ein Plus für die Rente. Denn die ersten drei Lebensjahre eines Kindes werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als relevante, rentenrechtliche Zeit gewertet. Genau das wollte auch eine junge Mutter erreichen, die anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes als selbständige Rechtsanwältin wieder in das Berufsleben starten wollte und in diesem Zusammenhang Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Hessen geworden war. Von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sie sich befreien lassen. Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Der Sozialversicherungsträger widersprach und verwies auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte, unterlag aber schließlich vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 2 R 366/05 ZVW. Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsehe, müsse die gesetzliche Rentenversicherung hier einspringen, so die richterliche Begründung.

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